Allgemeine Auftragsbedingungen

Stand: 1. Januar 2016

1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge zwischen der Partnerschaft (bzw. deren Rechtsanwälten und Steuerberatern) und ihren Auftraggebern über rechtliche und steuerliche Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der Partnerschaft und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist München.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist die Partnerschaft nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
(4) § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 BGB sind nicht anzuwenden, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Partnerschaft auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Partnerschaft bekannt werden.
(2) Auf Verlangen der Partnerschaft hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Partnerschaft formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Partnerschaft gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat die Partnerschaft die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche, insbesondere telefonische Erklärungen, Auskünfte per Email und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Schutz des geistigen Eigentums der Mitarbeiter der Partnerschaft
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Partnerschaft gefertigten Gutachten, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der Partnerschaft
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Partnerschaft an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Partnerschaft, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(2) Gegenüber einem Dritten haftet die Partnerschaft (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

8. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Partnerschaft. Nur bei Fehlschlagen einer Nachbesserung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Partnerschaft die berufliche Leistung erbracht hat.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung der Partnerschaft enthalten sind, können jederzeit von diesen auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der Partnerschaft enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Partnerschaft tunlichst vorher zu hören.

9. Haftung
(1) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Haftung der Partnerschaft und deren Mitarbeiter für Schadenersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel- oder Gesamtschuldnerschaft, aus einem leicht fahrlässig verursachten, einzelnen Schadensfall wird gemäß § 51a Abs. 2 BRAO beschränkt auf
2.500.000 Euro.
Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben beruflichen Fehlleistung (Verstoß) ergeben. Als einzelner Schadensfall gelten auch alle Verstöße, die bei einer einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu wertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Die Partnerschaft haftet auch für Schäden, die aufgrund mehrerer, auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, nur bis zur Höhe von 2.500.000 Euro ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem Jahr oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren verursacht worden ist.
Auf die weitere Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 2 PartGG wird ausdrücklich hingewiesen.
(2) Ausschlussfristen
Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

10. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Die Partnerschaft ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Die Partnerschaft hat jedoch den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass die Partnerschaft hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber der Partnerschaft alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass ihr eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:
(a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögenssteuererklärungen, und zwar aufgrund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise;
(b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a genannten Steuern;
(c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang
mit den unter a und b genannten Erklärungen und Bescheiden;
(d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a genannten Steuern;
(e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a genannten Steuern. Die Partnerschaft berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.
(4) Erhält die Partnerschaft für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3d und 3e genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(5) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögenssteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt aufgrund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
(a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrssteuer, Grunderwerbsteuer;
(b) die Mitwirkung und Vertretung im Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in
Steuerstrafsachen;
(c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Verschmelzungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, Sanierungen, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen.
(6) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.

11. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Die Mitarbeiter der Partnerschaft sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleich, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst, dessen Familienangehörige oder
dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Die Partnerschaft darf Gutachten und andere schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Die Partnerschaft ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Partnerschaft angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist die Partnerschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der Partnerschaft auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Partnerschaft von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

13. Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung
(1) Die Partnerschaft rechnet die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, je nach Ausprägung des erteilten Auftrages, nach ihrem Ermessen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder der Steuerberatervergütungsverordnung (StbVV) ab. Sie hat neben ihrer Vergütungs- bzw. Gebührenforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Von der Partnerschaft gestellte Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Partnerschaft auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

14. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Die Partnerschaft bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages erhaltenen, ihr übergebenen sowie von ihren Mitarbeitern angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nur fünf Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Partnerschaft auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Partnerschaft und ihrem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Partnerschaft kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgeben, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtstand
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Soweit gesetzlich möglich und insbesondere gegenüber Kaufleuten wird München als Gerichtsstand vereinbart.